Das Grundbuch enthält alle wichtigen Informationen rund um die jeweilige Liegenschaft.
Vor dem Wohnungskauf, sollte man in das Grundbuch einsehen um böse Überraschungen zu vermeiden, welche nach dem Wohnungskauf nur sehr schwer wieder Rückgängig gemacht werden können. Man sieht im Grundbuch nicht nur den oder die Eigentümer der Liegenschaft, sondern auch alle mit dem Eigentumsobjekt verbundenen Rechte und Lasten.
Speziell die Lasten sollte man sich vor dem Wohnungskauf unbedingt ansehen, hier ist es zB. Bei Grundstücken oft so, dass ein Wegerecht oder Servituts Recht zugunsten eines anderen Grundstückes eingetragen ist. Das heißt, dass der Eigentümer des Grundstückes für das ein Wegerecht über ein anderes Grundstück eingetragen ist, jederzeit von seinem Recht, über das Grundstück zu gehen oder fahren, Gebrauch machen kann. Auch die eingetragenen Lasten sollte man sich vor dem Wohnungskauf ansehen. Meistens sind auf dem Immobilien noch Pfandrechte der Bank eingetragen.
Auch wenn die Schuld bereits vollständig getilgt ist, denn die Löschung des Pfandrechts muss beantragt werden und kann nur auf Verzicht bzw. Tilgungsbestätigung seitens der Bank aus dem Grundbuch gelöscht werden. Eingetragene Pfandrechte sind grundsätzlich keine Hindernisse beim Wohnungskauf. Oftmals besteht auch ein sogenanntes Belastungs- und Veräußerungsverbot, kurz „B u V“, für jemand anderen. Wenn der Eigentümer seine Immobilie verkaufen möchte, dann braucht er also die Zustimmung der Person für die das B u V eingetragen ist. Ebenfalls oft gibt es auch ein eingetragenes Vorkaufsrecht der Immobilie. Der Eigentümer, der seine Immobilie verkaufen möchte, muss also dem Vorkaufsberechtigten das Verkaufsangebot eines Dritten vorlegen. Dieser hat dann das Recht, die Immobilie zum vereinbarten Preis zu erwerben und muss innerhalb von 30 Tagen ab Vorlegung des Angebotes, das Angebot annehmen.
Als Käufer einer Immobilie sollte man also schon im vor dem Wohnungskauf die Löschung des Vorkaufsrechts vereinbaren, damit man auch sicher gehen kann, die Immobilie zum vereinbarten Kaufpreis auch tatsächlich kaufen zu können. Der Eigentümer kann auch vor dem Immobilienverkauf solche Angelegenheiten bereits regeln.